(1) Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium unterrichtet jährlich darüber, für welche Feldblöcke die in § 1 festgesetzten Anforderungen gelten.
(2) Änderungen des Zuschnitts von Feldblöcken wirken sich im Hinblick auf die in § 1 genannten Anforderungen erst mit Ablauf des auf die jeweilige Änderung folgenden 1. Januar aus.