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§ 2 BbgDüV (Brandenburg) — Bekanntmachung der betroffenen Gebiete und Unterrichtung der Betriebe

Brandenburgische Düngeverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium unterrichtet jährlich darüber, für welche Feldblöcke die in § 1 festgesetzten Anforderungen gelten.

(2) Änderungen des Zuschnitts von Feldblöcken wirken sich im Hinblick auf die in § 1 genannten Anforderungen erst mit Ablauf des auf die jeweilige Änderung folgenden 1. Januar aus.