Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Bienenzuchtgesetz

BbgBienG

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBienG/4#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder

fahrlässig einer aufgrund des § 3 erlassenen Rechtsverordnung

zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese

Bußgeldvorschrift verweist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBienG/4#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis

10 000 Euro geaahndet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBienG/4#abs-3 (3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit be-

zieht oder die zur Vorbereitung der Begehung einer Ordnungswidrigkeit verwendet

worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über

Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBienG/4#abs-4 (4) Für die Verfolgung und Ahndung von

Ordnungswidrigkeiten sind die Kreisordnungsbehörden zuständig.

§ 3 § 5