Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Bienenzuchtgesetz
BbgBienG§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBienG/4#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig einer aufgrund des § 3 erlassenen Rechtsverordnung
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBienG/4#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
10 000 Euro geaahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBienG/4#abs-3 (3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit be-
zieht oder die zur Vorbereitung der Begehung einer Ordnungswidrigkeit verwendet
worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBienG/4#abs-4 (4) Für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten sind die Kreisordnungsbehörden zuständig.