Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Bestattungsgesetz
BbgBestG§ 8 Klinische Sektion
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBestG/8#abs-1 (1) Die klinische Sektion ist die letzte ärztliche Handlung im Interesse der Patienten und der Allgemeinheit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBestG/8#abs-2 (2) Klinische Sektion (innere Leichenschau) ist die ärztliche fachgerechte Öffnung einer Leiche, die Entnahme und Untersuchung von Organen und Geweben sowie die äußere Wiederherstellung des Leichnams.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBestG/8#abs-3 (3) Sie ist Teil der Qualitätssicherung und dient der Überprüfung ärztlichen Handelns im Hinblick auf Diagnose, Therapie und Todesursache, der Lehre und Ausbildung, der Epidemiologie, der medizinischen Forschung sowie Begutachtung.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 8 BbgBestG →
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- AG Brandenburg an der Havel, 05.07.2013 – 35 C 16/13Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.