Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Bestattungsgesetz

BbgBestG

§ 33 Ausgrabung, Umbettung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg3 Fassungen2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBestG/33#abs-1 (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBestG/33#abs-2 (2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen darf der Träger des Friedhofes vor Ablauf der Ruhezeit nur zulassen, wenn ein wichtiger Grund eine Störung der Totenruhe rechtfertigt. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen bedürfen der Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde. Umbettungen von Leichen im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach der Beisetzung sind unzulässig, sofern die Ausgrabung oder Umbettung nicht richterlich angeordnet ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBestG/33#abs-3 (3) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBestG/33#abs-4 (4) Mit einer Umbettung beginnt keine neue Ruhezeit.

§ 32 § 34