Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Bestattungsgesetz
BbgBestG§ 33 Ausgrabung, Umbettung
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 2
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- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 24.03.2017 – VfGBbg 68/15
- VG Cottbus, 28.10.2020 – VG 4 K 1230/15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBestG/33#abs-1 (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBestG/33#abs-2 (2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen darf der Träger des Friedhofes vor Ablauf der Ruhezeit nur zulassen, wenn ein wichtiger Grund eine Störung der Totenruhe rechtfertigt. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen bedürfen der Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde. Umbettungen von Leichen im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach der Beisetzung sind unzulässig, sofern die Ausgrabung oder Umbettung nicht richterlich angeordnet ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBestG/33#abs-3 (3) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBestG/33#abs-4 (4) Mit einer Umbettung beginnt keine neue Ruhezeit.