Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Bestattungsgesetz
BbgBestG§ 10 Zulässigkeit der klinischen Sektion
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBestG/10#abs-1 (1) Außer in den sonst durch Gesetz geregelten Fällen ist die klinische Sektion zulässig, wenn die verstorbene Person oder ihre jeweils nächsten Angehörigen gemäß Absatz 5 schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz in die Sektion eingewilligt haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBestG/10#abs-2 (2) Die klinische Sektion ist außerdem zulässig, wenn
die klinische Sektion zur Klärung der Todesursache oder zur Überprüfung der Diagnose- und Therapieverfahren (Qualitätskontrolle) dient oder
ein besonderes, dem Fortschritt der Medizin dienendes wissenschaftliches Interesse in Lehre, Forschung und Epidemiologie besteht oder
die Fürsorge für die Hinterbliebenen, insbesondere im Gutachterwesen, im Versicherungsrecht, bei Erb- oder Infektionskrankheiten, die klinische Sektion erfordert
und Ausschlussgründe nach Absatz 3 dem nicht entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBestG/10#abs-3 (3) Die klinische Sektion ist nicht zulässig, wenn
sie erkennbar dem Willen der verstorbenen Person widerspricht,
die verstorbene Person eine einmal dokumentierte Zustimmung zur Sektion gegenüber der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt zurückgenommen hat oder
eine Einwilligung nach Absatz 1 nicht vorliegt und eine angehörige Person gemäß Absatz 5 nach dokumentierter Information über die beabsichtigte Sektion innerhalb von acht Tagesstunden widersprochen hat. Maßgeblich sind nur Tagesstunden zwischen 7 und 22 Uhr. Bei mehreren angehörigen Personen genügt es, wenn eine von ihnen beteiligt wird und eine Entscheidung trifft; es ist jedoch der Widerspruch einer anderen angehörigen Person beachtlich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBestG/10#abs-4 (4) Der klinischen Sektion hat die Leichenschau nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vorauszugehen. Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod dürfen sich dabei nicht ergeben haben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBestG/10#abs-5 (5) Nächste Angehörige sind in der Rangfolge ihrer Aufzählung:
die durch Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft verbundene Person,
volljährige Kinder,
die Eltern,
volljährige Geschwister,
volljährige Enkelkinder,
Großeltern sowie
die Person, mit der die verstorbene Person in einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft gelebt hat.