Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Besoldungsgesetz
BbgBesG§ 45 Erschwerniszulagen
Stand: 30.07.2026
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. Die Erschwerniszulagen sind widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. Es kann bestimmt werden, in welchem Umfang durch die Gewährung von Erschwerniszulagen ein besonderer Aufwand mit abgegolten ist.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 45 BbgBesG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2023 – OVG 4 B 24/21Zitiert von 1
- VG Potsdam, 17.02.2021 – 2 K 1083/19
- VG Frankfurt (Oder), 07.01.2020 – 2 K 680/13
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