Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Verordnung über das Instrument zur Bedarfsermittlung nach § 118 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
BbgBedarfVAnlage (zu § 1) - Integrierter Teilhabeplan Brandenburg als Instrument zur Bedarfsermittlung für Kinder ab Schuleintritt, Jugendliche und Erwachsene
Stand: 01.09.2026
Für Anlage BbgBedarfV liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.