Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Beherbergungsstättenbau-Verordnung
BbgBeBauV§ 6 Notwendige Flure
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBeBauV/6#abs-1 (1) § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Brandenburgischen Bauordnung ist nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBeBauV/6#abs-2 (2) In notwendigen Fluren müssen Bekleidungen, Unterdecken und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Bodenbeläge müssen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBeBauV/6#abs-3 (3) In notwendigen Fluren mit nur einer Fluchtrichtung (Stichfluren) darf die Entfernung zwischen Türen von Beherbergungsräumen und notwendigen Treppenräumen oder Ausgängen ins Freie nicht länger als 15 Meter sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBeBauV/6#abs-4 (4) Stufen in notwendigen Fluren müssen beleuchtet sein.
Einzelnorm