Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Beherbergungsstättenbau-Verordnung

BbgBeBauV

§ 6 Notwendige Flure

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBeBauV/6#abs-1 (1) § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Brandenburgischen Bauordnung ist nicht anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBeBauV/6#abs-2 (2) In notwendigen Fluren müssen Bekleidungen, Unterdecken und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Bodenbeläge müssen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBeBauV/6#abs-3 (3) In notwendigen Fluren mit nur einer Fluchtrichtung (Stichfluren) darf die Entfernung zwischen Türen von Beherbergungsräumen und notwendigen Treppenräumen oder Ausgängen ins Freie nicht länger als 15 Meter sein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBeBauV/6#abs-4 (4) Stufen in notwendigen Fluren müssen beleuchtet sein.

Einzelnorm

§ 5 § 7