Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Beherbergungsstättenbau-Verordnung

BbgBeBauV

§ 2 Begriffe

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBeBauV/2#abs-1 (1) Beherbergungsstätten sind Gebäude oder Gebäudeteile, die ganz oder teilweise für die Beherbergung von Gästen, ausgenommen die Beherbergung in Ferienwohnungen, bestimmt sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBeBauV/2#abs-2 (2) Beherbergungsräume sind Räume, die dem Wohnen oder Schlafen von Gästen dienen. Eine Folge unmittelbar zusammenhängender Beherbergungsräume (Suite) gilt als ein Beherbergungsraum.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBeBauV/2#abs-3 (3) Gasträume sind Räume, die für den Aufenthalt von Gästen, jedoch nicht zum Wohnen oder Schlafen bestimmt sind, wie Speiseräume und Tagungsräume.

Einzelnorm

§ 1 § 3