Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bautechnische Prüfungsverordnung

BbgBauPrüfV

§ 22 Rechts- und Fachaufsicht

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBauPr%C3%BCfV/22#abs-1 (1) Die Prüfstelle untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bautechnischen Prüfamtes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBauPr%C3%BCfV/22#abs-2 (2) Die Prüfstelle unterrichtet das Bautechnische Prüfamt, sofern Entscheidungen zu treffen sind, die neuartige Konstruktionen und Systeme berühren oder grundsätzliche Bedeutung für die Sicherheit von Besuchern haben. In diesen Fällen ist das Vorgehen mit dem Bautechnischen Prüfamt abzustimmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBauPr%C3%BCfV/22#abs-3 (3) Unfälle, die durch den Betrieb Fliegender Bauten entstanden und der Prüfstelle bekannt geworden sind, sind dem Bautechnischen Prüfamt unverzüglich zu melden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBauPr%C3%BCfV/22#abs-4 (4) Die Prüfstelle unterrichtet das Bautechnische Prüfamt, wenn sie ihre Geschäftsstelle verlegt.

§ 21 § 23