Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Baugebührenordnung
BbgBauGebO§ 1 Kosten für Amtshandlungen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBauGebO/1#abs-1 (1) Die Bauaufsichtsbehörden, das Bautechnische Prüfamt, die Anerkennungsbehörde für Prüfsachverständige, die mit bauordnungsrechtlichen Angelegenheiten Beliehenen und die Bewertungs- und Verrechnungsstelle der Prüfingenieure erheben für ihre Amtshandlungen Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBauGebO/1#abs-2 (2) Die amtsfreien Gemeinden, die Ämter, die Verbandsgemeinden, die mitverwalteten Gemeinden und mitverwaltende Gemeinden erheben für die Amtshandlungen Gebühren und Auslagen, für die sie auf Grund des § 58 Absatz 6 und 7 und des § 67 der Brandenburgischen Bauordnung zuständig sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBauGebO/1#abs-3 (3) Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der mit bauordnungsrechtlichen Angelegenheiten Beliehenen schließen die von diesen zu entrichtende Umsatzsteuer mit ein. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBauGebO/1#abs-4 (4) Die unter § 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg fallenden juristischen Personen sind von den Gebühren für die Prüfung der bautechnischen Nachweise und von den Gebühren für Vorbescheide nicht befreit.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 1 BbgBauGebO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Frankfurt (Oder), 02.12.2015 – VG 5 K 1279/12Zitiert von 2
- VG Frankfurt (Oder), 10.09.2014 – VG 5 K 577/11Zitiert von 1
- VG Potsdam, 18.04.2024 – VG 16 K 1892/20Zitiert von 2
- VG Frankfurt (Oder), 23.03.2023 – 5 K 560/20Zitiert von 1
- VG Cottbus, 25.10.2018 – 3 K 106/16
- OVG Berlin-Brandenburg, 03.03.2015 – OVG 10 B 7.12Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Cottbus, 07.01.2011 – 7 K 232/08Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 BbgBauGebO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.