Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bau-Abgrabungsverordnung
BbgBauAV§ 4 Aufschüttungsplan, Verfüllplan
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBauAV/4#abs-1 (1) Aufschüttungen sind in einem Aufschüttungsplan
darzustellen. Er muß insbesondere Angaben enthalten über
die Grundstücksgrenzen und die
Aufschüttungshöhe,
die Lagerung des Mutterbodens, des Aufschüttungs-
und des Abraummaterials,
die Art und Herkunft des zu verwendenden Materials,
beabsichtigte Vorkehrungen, um auszuschließen,
daß von der Verwendung des in Nummer 3 bezeichneten Materials
Beeinträchtigungen für das Wohl der Allgemeinheit ausgehen, und
Erforderlichkeit sowie Art und Weise des Einbaus des
Materials im Rahmen der Rekultivierungsziele.
§ 3 Abs. 1 Nr. 4 bis 12 und § 3 Abs. 2 sind
entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBauAV/4#abs-2 (2) Ein Aufschüttungsplan ist nicht erforderlich, wenn
die Aufschüttung auf einem für diesen Zweck genehmigten Lagerplatz
vorgenommen wird. Der Aufschüttungsplan kann mit einem Abgrabungsplan
verbunden werden, sofern dies für die Prüfung der Auswirkungen im
Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 ausreichend ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBauAV/4#abs-3 (3) Verfüllungen von Abgrabungen sind in einem
Verfüllplan nach Absatz 1 darzustellen.