Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bauordnung
BbgBO§ 83 Bauzustandsanzeigen, Aufnahme der Nutzung
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 12
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 31.08.2018 – OVG 10 S 8.18Zitiert von 4
- VG Cottbus, 11.02.2025 – VG 4 K 68/21Zitiert von 1
- VG Cottbus, 05.01.2018 – VG 3 L 440/17
- VG Cottbus, 11.02.2025 – VG 4 K 1742/20
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.07.2017 – OVG 10 B 2.14Zitiert von 3
- VG Frankfurt (Oder), 06.05.2011 – 7 K 1080/05Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 16.05.2023 – 2 U 37/22
- VG Cottbus, 29.03.2023 – VG 3 K 616/18
- VG Cottbus, 05.11.2020 – 3 L 480/20Zitiert von 1
12 Entscheidungen zu § 83 BbgBO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 83 BbgBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/83#abs-1 (1) Die Bauaufsichtsbehörde oder die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur können verlangen, dass ihr oder ihm Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten angezeigt werden. Die Bauarbeiten dürfen erst fortgesetzt werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde oder die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur der Fortführung der Bauarbeiten zugestimmt haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/83#abs-2 (2) Die Bauherrin oder der Bauherr hat die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung einer nicht verfahrensfreien baulichen Anlage mindestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Mit der Anzeige nach Satz 1 sind vorzulegen
bei Bauvorhaben nach § 66 Absatz 3 Satz 1 und 3 eine Bescheinigung der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs über die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der Standsicherheit,
bei Bauvorhaben nach § 66 Absatz 3 Satz 2 und 3 eine Bescheinigung der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs über die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich des Brandschutzes (§ 82 Absatz 2 Satz 1),
in den Fällen des § 82 Absatz 2 Satz 2 die jeweilige Bestätigung.
Eine bauliche Anlage darf erst benutzt werden, wenn sie selbst, Zufahrtswege, Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungs- sowie Gemeinschaftsanlagen in dem erforderlichen Umfang sicher benutzbar sind, nicht jedoch vor dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Feuerstätten dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger den sicheren Anschluss der Feuerstätte sowie die Tauglichkeit und die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen bescheinigt hat; Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerke dürfen erst dann in Betrieb genommen werden, wenn sie oder er den sicheren Anschluss sowie die Tauglichkeit und die sichere Benutzbarkeit der Leitungen zur Abführung von Verbrennungsgasen bescheinigt hat. Die Anforderungen des § 42 Absatz 1 bis 3 und 5 müssen erfüllt sein.
Einzelnorm