Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bauordnung

BbgBO

§ 44 Kleinkläranlagen, Gruben

Stand: 01.08.2026

Brandenburg3 Fassungen2 Entscheidungen

Kleinkläranlagen und Gruben müssen wasserdicht und ausreichend groß sein. Sie müssen eine dichte und sichere Abdeckung sowie Reinigungs- und Entleerungsöffnungen haben. Diese Öffnungen dürfen nur vom Freien aus zugänglich sein. Die Anlagen sind so zu entlüften, dass Gesundheitsschäden oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Die Zuleitungen zu Abwasserentsorgungsanlagen müssen geschlossen, dicht, und, soweit erforderlich, zum Reinigen eingerichtet sein.

Einzelnorm

§ 43 § 45