Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bauordnung

BbgBO

§ 16 Verkehrssicherheit

Stand: 01.08.2026

Brandenburg3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/16#abs-1 (1) Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen von bebauten Grundstücken müssen verkehrssicher sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/16#abs-2 (2) Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs darf durch bauliche Anlagen oder deren Nutzung nicht gefährdet werden.

Einzelnorm

§ 15 § 16a