Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bauordnung
BbgBO§ 16 Verkehrssicherheit
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/16#abs-1 (1) Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen von bebauten Grundstücken müssen verkehrssicher sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/16#abs-2 (2) Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs darf durch bauliche Anlagen oder deren Nutzung nicht gefährdet werden.
Einzelnorm