Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz

BbgBKG

§ 34 Brandsicherheitswache

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBKG/34#abs-1 (1) Für Veranstaltungen, bei denen eine erhöhte Brandgefährdung besteht oder bei denen durch ein anderes Schadensereignis eine große Anzahl von Menschen gefährdet würde, hat der Veranstalter auf seine Kosten eine Brandsicherheitswache einzurichten. Der Veranstalter hat die Veranstaltung dem Träger des örtlichen Brandschutzes mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBKG/34#abs-2 (2) Erfüllt der Veranstalter seine Verpflichtungen nach Absatz 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß, kann der Träger des örtlichen Brandschutzes die Brandsicherheitswache stellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBKG/34#abs-3 (3) Die Brandsicherheitswache kann Anordnungen zur Verhütung und Bekämpfung von Gefahren und zur Sicherung von Rettungs- und Angriffswegen treffen.

§ 33 § 35