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# § 34 BbgBKG (Brandenburg) — Brandsicherheitswache

Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Veranstaltungen, bei denen eine erhöhte Brandgefährdung besteht oder bei denen durch ein anderes Schadensereignis eine große Anzahl von Menschen gefährdet würde, hat der Veranstalter auf seine Kosten eine Brandsicherheitswache einzurichten. Der Veranstalter hat die Veranstaltung dem Träger des örtlichen Brandschutzes mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen.

(2) Erfüllt der Veranstalter seine Verpflichtungen nach Absatz 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß, kann der Träger des örtlichen Brandschutzes die Brandsicherheitswache stellen.

(3) Die Brandsicherheitswache kann Anordnungen zur Verhütung und Bekämpfung von Gefahren und zur Sicherung von Rettungs- und Angriffswegen treffen.

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Zitiervorschlag: § 34 BbgBKG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBKG/34

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