Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz
BbgBKG§ 25 Jugendfeuerwehren, Kinderfeuerwehren
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBKG/25#abs-1 (1) Die Träger des örtlichen Brandschutzes wirken darauf hin, dass bei den öffentlichen Feuerwehren Jugendfeuerwehren gebildet werden. Als Jugendfeuerwehrwart darf nur tätig werden, wer die erforderliche Eignung und Befähigung hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBKG/25#abs-2 (2) Angehörige der Jugendfeuerwehr dürfen an Einsätzen nur außerhalb des Gefahrenbereiches und an dem für sie angesetzten Übungs- und Ausbildungsdienst teilnehmen. Für ihre Rechtsstellung gilt § 27 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBKG/25#abs-3 (3) Die Träger des örtlichen Brandschutzes können Kinderfeuerwehren als Teil der Jugendfeuerwehr einrichten. Dabei soll die untere Altersgrenze sechs Jahre betragen. Über Ausnahmen kann der zuständige Träger entscheiden.