Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz
BbgBKG§ 21 Besondere Pflichten von Angehörigen der Gesundheitsberufe
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBKG/21#abs-1 (1) In ihrem Beruf tätige Ärzte, Psychotherapeuten, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker und Angehörige sonstiger Gesundheitsberufe sind verpflichtet, sich für die Aufgaben nach diesem Gesetz fortzubilden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBKG/21#abs-2 (2) In die nach diesem Gesetz von den Aufgabenträgern nach § 2 Abs. 1 aufgestellten Gefahrenabwehrpläne, Alarm- und Einsatzpläne sind die in Absatz 1 genannten Personen aufzunehmen, soweit dies für die Mitwirkung bei Einsätzen und Übungen erforderlich ist. Die in Absatz 1 genannten Personen können durch die Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 verpflichtet werden, an Einsätzen und Übungen teilzunehmen. Die Teilnahme an Übungen erfolgt in Abstimmung mit der Landesärztekammer Brandenburg, der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg und der Landeskrankenhausgesellschaft Brandenburg.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBKG/21#abs-3 (3) Die Berufskammern, die sonstigen berufsständischen Vertretungen, die Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg und die Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes übermitteln den Aufgabenträgern nach § 2 Abs. 1 die Angaben, die diese zur Durchführung dieses Gesetzes benötigen. Die Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 dürfen nur folgende personenbezogene Daten verarbeiten:
Name,
Vorname,
Anschrift,
Beruf,
Beschäftigungsstelle und
Angaben über die Erreichbarkeit.