Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz

BbgBKG

§ 19 Rechtsstellung der Mitwirkenden im Katastrophenschutz

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBKG/19?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Vorbehaltlich anderer gesetzlicher Bestimmungen bestehen Rechte und Pflichten der Mitwirkenden im Katastrophenschutz nur gegenüber der Hilfsorganisation, der sie angehören. Soweit die organisationseigenen Regelungen nichts Abweichendes bestimmen, gilt für ihre Rechtsstellung § 27 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBKG/19?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Die Mitwirkenden im Katastrophenschutz leisten ihren Dienst nach § 18 freiwillig und ehrenamtlich. Sie können für ihre Aus- und Fortbildung an Lehrgängen der Ausbildungsstätte nach § 5 Nr. 3 gegen Kostenerstattung teilnehmen.

Kapitel 4

Gesundheits- und Sozialwesen

§ 18 § 20