Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bezirksschornsteinfeger-Ausschreibungs- und Auswahlverordnung
BbgBAAV§ 2 Anforderungen
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBAAV/2#abs-1 (1) Die Bewerberinnen und Bewerber müssen:
die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzen,
über die für die Erfüllung der Aufgaben als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger erforderlichen Rechtskenntnisse verfügen,
die für die Ausübung der Tätigkeit erforderliche persönliche und fachliche Zuverlässigkeit besitzen,
in geordneten finanziellen Verhältnissen leben und
die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBAAV/2#abs-2 (2) Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Berufsqualifikation in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben haben, müssen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, die für die Ausübung der Tätigkeit als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBAAV/2#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann zur Überprüfung der Zuverlässigkeit der Bewerberinnen und Bewerber zusätzlich zu den Bewerbungsunterlagen nach § 4 Absatz 4, insbesondere die Vorlage folgender Unterlagen verlangen:
ein einfaches polizeiliches Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes,
eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde nach § 150 Absatz 5 der Gewerbeordnung oder die Zustimmungserklärung zur Einholung einer solchen und
eine Bescheinigung in Steuersachen.
Ist oder war die Bewerberin oder der Bewerber bereits Inhaber eines Bezirks, kann die zuständige Behörde eine Stellungnahme der für den Bezirk zuständigen Aufsichtsbehörde einholen.