Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Ausgleichszahlungsverordnung
BbgAusglZV§ 3 Höhe des Anspruchs
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAusglZV/3#abs-1 (1) Für die Höhe der Ausgleichszahlung von Zusatzstunden ist der auf eine Unterrichtsstunde entfallende Anteil der Besoldung der Lehrkraft zum Zeitpunkt der Ableistung der Zusatzstunde maßgebend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAusglZV/3#abs-2 (2) Zur Ermittlung des auf eine Unterrichtsstunde entfallenden Anteils der Besoldung ist der jeweilige Monatsbetrag durch das 4,348-Fache der jeweiligen Pflichtstundenzahl nach der Anlage zu § 16 Absatz 2 Satz 1 der Arbeitszeitverordnung zu teilen. § 3 Absatz 6 und 7 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes gilt entsprechend.