Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Aufarbeitungsbeauftragtengesetz
BbgAufarbBG§ 7 Personenbezeichnung
Stand: 30.07.2026
Die für die Bezeichnung der Funktionsträger gewählte männliche Form ist in der Praxis jeweils in der Form anzuwenden, die der tatsächlichen Besetzung entspricht.