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§ 7 BbgAufarbBG (Brandenburg) — Personenbezeichnung

Brandenburgisches Aufarbeitungsbeauftragtengesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die für die Bezeichnung der Funktionsträger gewählte männliche Form ist in der Praxis jeweils in der Form anzuwenden, die der tatsächlichen Besetzung entspricht.