Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Aufarbeitungsbeauftragtengesetz
BbgAufarbBG§ 3 Anrufung des Landesbeauftragten
Stand: 30.07.2026
Jede Person hat das Recht, sich in Angelegenheiten, die mit diesem Gesetz zusammenhängen, unmittelbar an den Landesbeauftragten zu wenden.