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§ 3 BbgAufarbBG (Brandenburg) — Anrufung des Landesbeauftragten

Brandenburgisches Aufarbeitungsbeauftragtengesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Jede Person hat das Recht, sich in Angelegenheiten, die mit diesem Gesetz zusammenhängen, unmittelbar an den Landesbeauftragten zu wenden.