Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Archivgesetz

BbgArchivG

§ 7 Benutzung durch die abgebende Stelle

Stand: 01.08.2026

Brandenburg3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgArchivG/7#abs-1 (1) Die abgebende Stelle hat das Recht, Archivgut, das aus ihren Unterlagen ausgewählt worden ist, jederzeit zu benutzen, wenn sie es zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgArchivG/7#abs-2 (2) Das gilt nicht für personenbezogene Daten, die aufgrund einer Rechtsvorschrift hätten gesperrt oder gelöscht werden müssen. In diesen Fällen besteht das Recht auf Benutzung nur nach Maßgabe des § 10, jedoch nicht zu dem Zweck, zu welchem die personenbezogenen Daten gespeichert worden sind.

§ 6 § 8