Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Architektengesetz

BbgArchG

§ 32 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgArchG/32#abs-1 (1) Ordnungswidrig handeln Personen, die

unbefugt eine der in § 1 Absatz 1 oder Absatz 5 sowie § 7 Absatz 1 genannten Berufsbezeichnungen führen oder führen lassen oder eine Wortverbindung oder ähnliche Bezeichnung im Sinne des § 1 Absatz 6 verwenden,

als nicht zur Führung einer der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen Berechtigte zulassen, dass Dritte in Publikationen oder gewerblichen Verzeichnissen mit Bezug auf sie eine in § 1 genannte Berufsbezeichnung verwenden und trotz Aufforderung der Architektenkammer nicht innerhalb von zwei Monaten tätig werden, um dies zu unterbinden, oder

keine Berufshaftpflichtversicherung im Sinne des § 10 unterhalten, obwohl sie dazu verpflichtet sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgArchG/32#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30 000 Euro geahndet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgArchG/32#abs-3 (3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, ist die Architektenkammer. Dies gilt auch für Ordnungswidrigkeiten nach § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung vom 12. März 2010 (BGBl. I S. 267), die durch Architekten begangen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgArchG/32#abs-4 (4) Die festgesetzten Geldbußen und Verwarnungsgelder fließen der Architektenkammer zu. Sie hat die notwendigen Auslagen zu tragen, die einer oder einem Betroffenen nach § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu erstatten sind. Die Vollstreckung der Bußgeldentscheidung bestimmt sich unbeschadet der besonderen Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach § 20 Absatz 3.

Einzelnorm

§ 31 § 33