Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Abwasserabgabengesetz

BbgAbwAG

§ 4 Abgabe für Niederschlagswasser (zu § 7 Abs. 2 des Abwasserabgabengesetzes)

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAbwAG/4#abs-1 (1) Die Einleitung von Niederschlagswasser ist bis zum 31. Dezember 1999 abgabefrei.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAbwAG/4#abs-2 (2) Die Einleitung von Niederschlagswasser aus einer Trennkanalisation bleibt abgabefrei, wenn es nicht durch Schmutzwasser aus Fehlanschlüssen verunreinigt ist und die Niederschlagswasserrückhaltung und -behandlung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAbwAG/4#abs-3 (3) Die Einleitung von Niederschlagswasser aus einer Mischkanalisation bleibt abgabefrei, wenn die Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAbwAG/4#abs-4 (4) Die Abgabefreiheit tritt nur ein, wenn die wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung vorliegt und die Anforderungen der wasserrechtlichen Erlaubnis eingehalten werden. Die Art und Weise der durchzuführenden Berechnungen kann die oberste Wasserbehörde bestimmen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAbwAG/4#abs-5 (5) Bei der Berechnung oder Schätzung der Zahl der an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner ist von den Verhältnissen am 30. Juni des Kalenderjahres auszugehen. Die Art und Weise der durchzuführenden Berechnung kann von der obersten Wasserbehörde geregelt werden.

§ 3 § 5