Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer technischer Dienst
BbgAPOhtDAnlage 9b (zu § 30 Absatz 4) - Prüfungsfächer und Prüfungszeiten in der Fachrichtung Städtebau
Stand: 01.09.2026
Für Anlage 9b BbgAPOhtD liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.