Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer technischer Dienst
BbgAPOhtDAnlage 2 (zu § 8 Absatz 5) - Übersicht über das technische Referendariat
Stand: 01.09.2026
Für Anlage 2 BbgAPOhtD liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.