Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer technischer Dienst

BbgAPOhtD

Anlage 2 (zu § 8 Absatz 5) - Übersicht über das technische Referendariat

Stand: 01.09.2026

Brandenburg

Für Anlage 2 BbgAPOhtD liegt kein Text vor.

Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.

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