Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer technischer Dienst

BbgAPOhtD

§ 30 Sondervorschriften der Fachrichtung Städtebau

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAPOhtD/30#abs-1 (1) Zulassungsvoraussetzung für das technische Referendariat ist unter den Vorgaben von § 2 der erfolgreiche Abschluss eines wissenschaftlichen Studiums der Studiengänge Raumplanung mit Schwerpunkt Städtebau/Stadtplanung, Stadtplanung oder Stadt- und Regionalplanung. Eine Zulassung für das technische Referendariat ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn das nachfolgend aufgeführte Wissensspektrum (Studieninhalte) nachgewiesen wird:

Ökonomische und soziologische Grundlagen einer nachhaltigen Stadt-, Regional- und Landesplanung:

Regionale Strukturpolitik

Soziologische Grundlagen

Einzel- und gesamtwirtschaftliche Grundlagen

Developer-Rechnung

Immobilienmärkte und Immobilienentwicklung

Theorie und Kontext der räumlichen Planung:

Aufgaben der räumlichen Planung im gesellschaftlichen Kontext

Politische Entscheidungen und räumliche Steuerung

Politik und Verwaltung in Mehrebenensystemen

Methoden, Verfahren und Instrumente der räumlichen Planung:

Methoden der Raumplanung

Verfahren und Instrumente (zur nachhaltigen Stadtentwicklung)

Management und Kommunikation

Städtebaulicher Entwurf:

Städtebauliche Gestaltung und ihre Darstellung

Bebauungsplanung

Morphologie und Typologie

Visualisierung von Planungen

Geschichte der Siedlungsentwicklung und des Städtebaus:

Geschichte der Siedlungsentwicklung und des Städtebaus in Stadt und Land

Denkmalpflege

Rechtliche Grundlagen:

Allgemeines Verfassungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

Bau- und Planungsrecht

Raumordnungsrecht

Bodenrecht

Fachplanungsrecht

Besonderes Städtebaurecht (insbesondere Stadterneuerung)

Europäisches Raumplanungsrecht

Natürliche Voraussetzungen und technische Elemente der Stadt-, Regional- und Landesplanung:

Grundlagen des Ökosystems

Landschaft und Umwelt

Umwelt und Ressourcen, unter anderem Energie

Verkehr und Mobilität, Logistik und Wirtschaftsverkehr

Immobilienmärkte und Immobilienentwicklung

Gebäudelehre

Statistik und E-Planning:

Empirische Erhebungsmethoden

Qualitative und quantitative Methoden der Datenerhebung

Deskriptive Statistik

Internetgestützte Planungskommunikation

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAPOhtD/30#abs-2 (2) Ausbildungsbehörde nach § 5 Absatz 1 ist das für Städtebau zuständige Ministerium.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAPOhtD/30#abs-3 (3) Die Ausbildung gliedert sich in mehrere Ausbildungsabschnitte. Die Dauer der Ausbildungsabschnitte, sonstige Vorschriften für die Ausbildung und der Ausbildungsplan sind in Anlage 9a geregelt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAPOhtD/30#abs-4 (4) Die Prüfungsfächer nach § 17 Absatz 3 und § 18 Absatz 4, die fächerbezogenen Prüfungszeiten in der mündlichen Prüfung und das Prüfstoffverzeichnis sind in Anlage 9b und c geregelt.

Einzelnorm

§ 29 § 31