Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer technischer Dienst
BbgAPOhtD§ 30 Sondervorschriften der Fachrichtung Städtebau
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAPOhtD/30#abs-1 (1) Zulassungsvoraussetzung für das technische Referendariat ist unter den Vorgaben von § 2 der erfolgreiche Abschluss eines wissenschaftlichen Studiums der Studiengänge Raumplanung mit Schwerpunkt Städtebau/Stadtplanung, Stadtplanung oder Stadt- und Regionalplanung. Eine Zulassung für das technische Referendariat ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn das nachfolgend aufgeführte Wissensspektrum (Studieninhalte) nachgewiesen wird:
Ökonomische und soziologische Grundlagen einer nachhaltigen Stadt-, Regional- und Landesplanung:
Regionale Strukturpolitik
Soziologische Grundlagen
Einzel- und gesamtwirtschaftliche Grundlagen
Developer-Rechnung
Immobilienmärkte und Immobilienentwicklung
Theorie und Kontext der räumlichen Planung:
Aufgaben der räumlichen Planung im gesellschaftlichen Kontext
Politische Entscheidungen und räumliche Steuerung
Politik und Verwaltung in Mehrebenensystemen
Methoden, Verfahren und Instrumente der räumlichen Planung:
Methoden der Raumplanung
Verfahren und Instrumente (zur nachhaltigen Stadtentwicklung)
Management und Kommunikation
Städtebaulicher Entwurf:
Städtebauliche Gestaltung und ihre Darstellung
Bebauungsplanung
Morphologie und Typologie
Visualisierung von Planungen
Geschichte der Siedlungsentwicklung und des Städtebaus:
Geschichte der Siedlungsentwicklung und des Städtebaus in Stadt und Land
Denkmalpflege
Rechtliche Grundlagen:
Allgemeines Verfassungsrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht
Bau- und Planungsrecht
Raumordnungsrecht
Bodenrecht
Fachplanungsrecht
Besonderes Städtebaurecht (insbesondere Stadterneuerung)
Europäisches Raumplanungsrecht
Natürliche Voraussetzungen und technische Elemente der Stadt-, Regional- und Landesplanung:
Grundlagen des Ökosystems
Landschaft und Umwelt
Umwelt und Ressourcen, unter anderem Energie
Verkehr und Mobilität, Logistik und Wirtschaftsverkehr
Immobilienmärkte und Immobilienentwicklung
Gebäudelehre
Statistik und E-Planning:
Empirische Erhebungsmethoden
Qualitative und quantitative Methoden der Datenerhebung
Deskriptive Statistik
Internetgestützte Planungskommunikation
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAPOhtD/30#abs-2 (2) Ausbildungsbehörde nach § 5 Absatz 1 ist das für Städtebau zuständige Ministerium.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAPOhtD/30#abs-3 (3) Die Ausbildung gliedert sich in mehrere Ausbildungsabschnitte. Die Dauer der Ausbildungsabschnitte, sonstige Vorschriften für die Ausbildung und der Ausbildungsplan sind in Anlage 9a geregelt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAPOhtD/30#abs-4 (4) Die Prüfungsfächer nach § 17 Absatz 3 und § 18 Absatz 4, die fächerbezogenen Prüfungszeiten in der mündlichen Prüfung und das Prüfstoffverzeichnis sind in Anlage 9b und c geregelt.
Einzelnorm