Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer technischer Dienst

BbgAPOhtD

§ 27 Sondervorschriften der Fachrichtung Architektur

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAPOhtD/27#abs-1 (1) Zulassungsvoraussetzung für das technische Referendariat ist unter den Vorgaben von § 2 der erfolgreiche Abschluss eines wissenschaftlichen Studiums des Studienganges Architektur. Eine Zulassung für das technische Referendariat ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn das nachfolgend aufgeführte Wissensspektrum (Studieninhalte) nachgewiesen wird:

Allgemeine Fächer:

Architektur- und Stadtbaugeschichte

Planungs- und Architekturtheorie

Rechtliche und ökonomische Grundlagen der Stadt- und Objektplanung

Kostenermittlung

Projektorganisation

Gestaltung und Darstellung:

Darstellende Geometrie und Technische Darstellung

Künstlerische und funktionsorientierte Gestaltung

Künstlerische Darstellung und Entwurfspräsentation

Informations- und datentechnische Architekturdarstellung (CAD)

Konstruktionsplanung:

Konstruktionslehre

Methoden des Konstruierens

Baukonstruktion

Tragwerkslehre

Bauphysik

Baustoffkunde

Technische Gebäudeausrüstung

Gebäudeplanung:

Gebäudelehre

Entwurfsmethodik

Bauaufnahme

Objektplanung

Grundzüge der Stadtplanung und des Städtebaues

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAPOhtD/27#abs-2 (2) Ausbildungsbehörde (§ 5 Absatz 1) ist der Brandenburgische Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAPOhtD/27#abs-3 (3) Die Ausbildung gliedert sich in mehrere Ausbildungsabschnitte. Die Dauer der Ausbildungsabschnitte, sonstige Vorschriften für die Ausbildung und der Ausbildungsplan sind in Anlage 6a geregelt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAPOhtD/27#abs-4 (4) Die Prüfungsfächer nach § 17 Absatz 3 und § 18 Absatz 4, die fächerbezogenen Prüfungszeiten in der mündlichen Prüfung und das Prüfstoffverzeichnis sind in Anlage 6b und c geregelt.

Einzelnorm

§ 26 § 28