Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer technischer Dienst
BbgAPOhtD§ 27 Sondervorschriften der Fachrichtung Architektur
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAPOhtD/27#abs-1 (1) Zulassungsvoraussetzung für das technische Referendariat ist unter den Vorgaben von § 2 der erfolgreiche Abschluss eines wissenschaftlichen Studiums des Studienganges Architektur. Eine Zulassung für das technische Referendariat ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn das nachfolgend aufgeführte Wissensspektrum (Studieninhalte) nachgewiesen wird:
Allgemeine Fächer:
Architektur- und Stadtbaugeschichte
Planungs- und Architekturtheorie
Rechtliche und ökonomische Grundlagen der Stadt- und Objektplanung
Kostenermittlung
Projektorganisation
Gestaltung und Darstellung:
Darstellende Geometrie und Technische Darstellung
Künstlerische und funktionsorientierte Gestaltung
Künstlerische Darstellung und Entwurfspräsentation
Informations- und datentechnische Architekturdarstellung (CAD)
Konstruktionsplanung:
Konstruktionslehre
Methoden des Konstruierens
Baukonstruktion
Tragwerkslehre
Bauphysik
Baustoffkunde
Technische Gebäudeausrüstung
Gebäudeplanung:
Gebäudelehre
Entwurfsmethodik
Bauaufnahme
Objektplanung
Grundzüge der Stadtplanung und des Städtebaues
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAPOhtD/27#abs-2 (2) Ausbildungsbehörde (§ 5 Absatz 1) ist der Brandenburgische Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAPOhtD/27#abs-3 (3) Die Ausbildung gliedert sich in mehrere Ausbildungsabschnitte. Die Dauer der Ausbildungsabschnitte, sonstige Vorschriften für die Ausbildung und der Ausbildungsplan sind in Anlage 6a geregelt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAPOhtD/27#abs-4 (4) Die Prüfungsfächer nach § 17 Absatz 3 und § 18 Absatz 4, die fächerbezogenen Prüfungszeiten in der mündlichen Prüfung und das Prüfstoffverzeichnis sind in Anlage 6b und c geregelt.
Einzelnorm