Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die elektronische Aktenführung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Freistaat Bayern
BayeAktV-V§ 2 Bildung elektronischer Akten
Stand: 25.08.2026
In der elektronischen Akte werden die zur Akte gebrachten elektronischen Dokumente und Informationen gespeichert.