Im staatlichen Bereich können Stellenzulagen nach Teil 1 nur nach Maßgabe des Staatshaushalts gewährt werden. Im Haushaltsplan sind diese Stellen als Zulagenstellen kenntlich zu machen.
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Im staatlichen Bereich können Stellenzulagen nach Teil 1 nur nach Maßgabe des Staatshaushalts gewährt werden. Im Haushaltsplan sind diese Stellen als Zulagenstellen kenntlich zu machen.