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§ 10 BayZulV (Bayern) — Haushaltsvorbehalt

Bayerische Zulagenverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im staatlichen Bereich können Stellenzulagen nach Teil 1 nur nach Maßgabe des Staatshaushalts gewährt werden. Im Haushaltsplan sind diese Stellen als Zulagenstellen kenntlich zu machen.