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§ 3 BayZVStaatsABehoede (Bayern)

Verordnung über die Zuständigkeit der Staatsangehörigkeitsbehörden

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit Einbürgerungsverfahren nach § 17 Abs. 5 Erstes StARegG verbunden werden, ist die Staatsangehörigkeitsbehörde, die die Verfahren weiterführt, auch für die übernommenen Verfahren zuständig.