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§ 1 BayZVStaatsABehoede (Bayern)

Verordnung über die Zuständigkeit der Staatsangehörigkeitsbehörden

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zuständig für den Vollzug der staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften sind die Kreisverwaltungsbehörden, soweit in § 2 nichts anderes bestimmt ist.