Zuständig für den Vollzug der staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften sind die Kreisverwaltungsbehörden, soweit in § 2 nichts anderes bestimmt ist.
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Zuständig für den Vollzug der staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften sind die Kreisverwaltungsbehörden, soweit in § 2 nichts anderes bestimmt ist.