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§ 9 BayWvSWaldVV (Bayern) — Einsichtnahme in die Verzeichnisse

Verordnung über das Waldverzeichnis und die Schutzwaldverzeichnisse (WuSWaldVV)

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Waldbesitzer und jeder andere, der ein berechtigtes Interesse darlegt, kann das Verzeichnis einsehen und einfache oder beglaubigte Auszüge verlangen.