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# § 7 BayWvSWaldVV (Bayern) — Führung der Verzeichnisse

Verordnung über das Waldverzeichnis und die Schutzwaldverzeichnisse (WuSWaldVV)  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Verzeichnisse werden von der unteren Forstbehörde geführt.

(2) Eingetragen wird mit schwarzer Farbe. Änderungen werden durch Streichung der betreffenden Eintragung in roter Farbe und, soweit erforderlich, durch Neueintragung so vorgenommen, daß die bisherige Eintragung leserlich bleibt. Jede Eintragung ist mit Unterschrift und Datum zu dokumentieren. Eintragungen im Verzeichnis dürfen nicht radiert oder anderweitig unkenntlich gemacht werden. Auch bei Führung in automatisierter elektronischer Form müssen die Änderungen nachvollziehbar dokumentiert bzw. protokolliert werden.

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Zitiervorschlag: § 7 BayWvSWaldVV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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