Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über das Waldverzeichnis und die Schutzwaldverzeichnisse (WuSWaldVV)
BayWvSWaldVV§ 5 Ausarbeitung der Verzeichnisse
Stand: 25.08.2026
Die Verzeichnisse werden von den unteren Forstbehörden im Benehmen mit den Wasserwirtschaftsämtern auf Übersichts- und Karteiblättern sowie auf Übersichtskarten (§ 3) ausgearbeitet.