Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über das Waldverzeichnis und die Schutzwaldverzeichnisse (WuSWaldVV)

BayWvSWaldVV

§ 4 Inhalt der Verzeichnisse

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWvSWaldVV/4#abs-1 (1) In die Verzeichnisse sind alle Schutzwälder im Sinn des Art. 10 Abs. 1 BayWaldG aufzunehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWvSWaldVV/4#abs-2 (2) In den Karteiblättern sind unanfechtbar gewordene Anordnungen nach Art. 39 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 und Erlaubnisse nach Art. 39 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 BayWaldG einzutragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayWvSWaldVV/4#abs-3 (3) Der Inhalt der Anordnungen und Erlaubnisse (Absatz 2) ist außerdem stichwortartig in die Karteiblätter aufzunehmen.

§ 3 § 5