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§ 5 BayWvSWaldVV (Bayern) — Ausarbeitung der Verzeichnisse

Verordnung über das Waldverzeichnis und die Schutzwaldverzeichnisse (WuSWaldVV)

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Verzeichnisse werden von den unteren Forstbehörden im Benehmen mit den Wasserwirtschaftsämtern auf Übersichts- und Karteiblättern sowie auf Übersichtskarten (§ 3) ausgearbeitet.