nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 2 BayWvSWaldVV (Bayern) — Einsichtnahme in das Verzeichnis

Verordnung über das Waldverzeichnis und die Schutzwaldverzeichnisse (WuSWaldVV)

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Einsichtnahme in das Verzeichnis sind nur die in Art. 3 Abs. 3 BayWaldG genannten Rechtsträger berechtigt. Die Einsichtnahme ist auf die eigenen Daten beschränkt.