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BayWoFG

Art 6 Jahreseinkommen, Verordnungsermächtigung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWoFG/6#abs-1 (1) Jahreseinkommen ist, vorbehaltlich der Abs. 2 bis 3, die Summe der positiven Einkünfte im Sinn des § 2 Abs. 1, 2 und 5a des Einkommensteuergesetzes (EStG) jedes Haushaltsangehörigen. Ein Ausgleich mit negativen Einkünften aus anderen Einkunftsarten und mit negativen Einkünften des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWoFG/6#abs-2 (2) Zum Jahreseinkommen gehören auch steuerfreie, nicht steuerbare und andere bei der Summe der positiven Einkünfte nicht berücksichtigte Einnahmen für die Bestreitung des Lebensunterhalts. Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einnahmen nach Satz 1 zu bestimmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayWoFG/6#abs-3 (3) Für die Leistung von

1. Steuern vom Einkommen,

2. laufenden Beiträgen zu einer Kranken- und Pflegeversicherung sowie

3. laufenden Beiträgen zu einer Lebensversicherung oder einer Versicherung zur Altersversorgung

wird von dem auf Grund der Abs. 1 und 2 ermittelten Betrag ein pauschaler Abzug in Höhe von jeweils zehn v.H. vorgenommen.

Art 5 Art 7