Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz
BayWoFGArt. 20 Wohnungsfürsorge
Stand: 25.08.2026
Bei der Vergabe von Fördermitteln für Wohnungen, die für Angehörige des öffentlichen Dienstes oder ähnlicher Personengruppen aus öffentlichen Haushalten unter Vereinbarung eines Wohnungsbesetzungsrechts unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung gestellt werden (Wohnungsfürsorgemittel), findet Art. 15 Abs. 1 und 2 entsprechend Anwendung.