Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz

BayWoFG

Art 15 Mietbindung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWoFG/15#abs-1 (1) Der Vermieter darf Wohnraum nicht gegen eine höhere als in der Förderentscheidung festgelegte höchstzulässige Miete überlassen; er darf zusätzlich eine Leistung zur Abgeltung von Betriebskosten nach den allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften verlangen. Die Bestimmungen der Förderentscheidung zur Mietbindung dürfen nicht zum Nachteil des Mieters von den allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften abweichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWoFG/15#abs-2 (2) Die Bestimmungen der Förderentscheidung zur Mietbindung sind im Mietvertrag anzugeben; der Mieter kann sich gegenüber dem Vermieter auf diese Bestimmungen berufen. Der Vermieter kann die Miete bis zur höchstzulässigen Miete nach Maßgabe der Förderentscheidung und den allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften erhöhen. Von Abs. 1 Satz 1 sowie von den Sätzen 1 und 2 zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayWoFG/15#abs-3 (3) Abs. 1 sowie Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für eine Mieterhöhung auf Grund von Modernisierung.

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