Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz

BayWoFG

Art. 12 Größe des Wohnraums

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Größe des Wohnraums muss entsprechend seiner Zweckbestimmung angemessen sein. Dabei ist den Besonderheiten bei baulichen Maßnahmen in bestehendem Wohnraum sowie besonderen persönlichen oder beruflichen Bedürfnissen des Haushalts, insbesondere von älteren Menschen oder Menschen mit Behinderung, Rechnung zu tragen.

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