Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz
BayWoFGArt 12 Größe des Wohnraums
Stand: 25.08.2026
Die Größe des Wohnraums muss entsprechend seiner Zweckbestimmung angemessen sein. Dabei ist den Besonderheiten bei baulichen Maßnahmen in bestehendem Wohnraum sowie besonderen persönlichen oder beruflichen Bedürfnissen des Haushalts, insbesondere von älteren Menschen oder Menschen mit Behinderung, Rechnung zu tragen.