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# Art 6 BayWoBindG (Bayern) — Freistellung, Entlassung aus den Bindungen, Sicherung der Zweckbestimmung, besondere Wohnformen

Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zuständige Stelle kann den Verfügungsberechtigten von Belegungsbindungen in entsprechender Anwendung des Art. 18 Abs. 1 BayWoFG freistellen.

(2) Die zuständige Stelle kann den Verfügungsberechtigten in entsprechender Anwendung des Art. 18 Abs. 2 BayWoFG aus den Bindungen entlassen.

(3) In Fällen der Selbstnutzung, Nichtvermietung, Zweckentfremdung und baulichen Änderung der Wohnung gilt Art. 16 Abs. 1 BayWoFG entsprechend. Hat der Verfügungsberechtigte mindestens vier geförderte Wohnungen geschaffen, von denen er eine selbst nutzen will, so ist die Genehmigung auch zu erteilen, wenn das Gesamteinkommen die maßgebliche Einkommensgrenze übersteigt. Art. 16 Abs. 4 und 5 sowie Art. 21 BayWoFG gelten entsprechend.

(4) Art. 19 Abs. 2 BayWoFG gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: Art 6 BayWoBindG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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