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Art. 2 BayWoBindG (Bayern) — Zuständige Stellen, Verordnungsermächtigung

Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 01.08.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (Staatsministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Stellen zur Durchführung dieses Gesetzes zu bestimmen.