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# Art 24 BayWiVG (Bayern) — Gemeindebeteiligung

Bayerisches Gesetz über wirtschafts-, energiewirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorhabenträger hat die beteiligungsberechtigten Gemeinden angemessen an dem Vorhaben zu beteiligen. Die Beteiligung hat mit Inbetriebnahme der ersten Anlage des Vorhabens zu erfolgen und ist mindestens 20 Jahre, längstens jedoch bis zur endgültigen Außerbetriebnahme der Anlage zu leisten.

(2) Als angemessen gilt eine Beteiligung nach Abs. 1, die sich wertmäßig an der Ausgleichsabgabe orientiert; Vorhabenträger und Gemeinden können eine Direktzahlung oder auch andere Beteiligungsmodelle vereinbaren. Als angemessene Beteiligung nach Abs. 1 gilt auch, wenn eine Beteiligung nach § 6 EEG 2023 in Höhe von insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge angeboten wird.

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Zitiervorschlag: Art 24 BayWiVG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayWiVG/24

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